RATGEBER · STAND 16.10.2026
Dachdecker prüfen und beauftragen (2026)
Beim Dachauftrag fallen die wichtigsten Entscheidungen, bevor der erste Handwerker aufs Gerüst steigt: ob der Betrieb das Handwerk betreiben darf, was schriftlich im Angebot steht und was du bei der Abnahme festhältst. Die Angaben beruhen auf Gesetzen und Verbraucherzentralen, Stand 16. Oktober 2026.
Dachdecker ist ein zulassungspflichtiges Handwerk
In der Handwerksordnung steht der Dachdecker in Anlage A, dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, als Nr. 4. Ein solches Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben darf nur, wer in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Eingetragen wird unter anderem, wer in dem Handwerk oder einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Bei einem Betrieb genügt es, wenn der Betriebsleiter diese Voraussetzungen erfüllt. Frag deshalb nicht nur nach dem Meisterbrief des Chefs, sondern nach der Eintragung des Betriebs.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
So prüfst du die Handwerksrolle
Die Auskunft aus der Handwerksrolle beantragst du bei der zuständigen Handwerkskammer. Dafür musst du ein berechtigtes Interesse darlegen. Beschreibe in deiner Anfrage, dass du einen Dachauftrag vergeben möchtest, und nenne Name und Anschrift des Betriebs aus dem Angebot.
Ein Hinweis auf der Website, ein Verzeichniseintrag oder ein Aufkleber am Fahrzeug ersetzt diese Auskunft nicht. Ob die Kammer die Anfrage online, per Formular oder telefonisch annimmt und ob sie etwas kostet, erfährst du bei ihr. Bekommst du vom Betrieb keine klare Antwort zur Eintragung, such weiter.
- Name, Rechtsform und Anschrift des Betriebs aus Angebot oder Rechnungskopf notieren
- Bei der zuständigen Handwerkskammer die Eintragung im Handwerk Dachdecker erfragen
- Bei einem Betrieb nach dem Betriebsleiter und dessen Qualifikation fragen
- Ohne klare Antwort zur Eintragung keinen Vertrag schließen
Quellen: Land Hessen, Verwaltungsportal (fachlich freigegeben durch das Hessische Wirtschaftsministerium), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
Kostenvoranschlag und Festpreis
Für einen Kostenvoranschlag darf ein Handwerker nach den Verbraucherzentralen nur dann Geld verlangen, wenn ihr das vorher ausdrücklich vereinbart habt. Frag deshalb schon beim ersten Kontakt, ob die Besichtigung etwas kostet und ob der Betrag bei einem Auftrag angerechnet wird.
Wer verhindern will, dass die Rechnung höher ausfällt als erwartet, vereinbart einen Festpreis. Ein Festpreis darf nicht überschritten werden. Lass ins Angebot schreiben, welche Arbeiten, welches Material und welcher Termin dazugehören.
- Gerüst: im Preis enthalten oder extra?
- Entsorgung des alten Materials: im Preis enthalten oder extra?
- Anfahrt und Zuschläge: im Festpreis enthalten?
- Beginn, Dauer und Ersatztermin bei schlechtem Wetter schriftlich festhalten
Abnahme: Hier entscheiden sich deine Rechte
Wegen unwesentlicher Mängel darfst du die Abnahme nicht verweigern. Kennst du einen Mangel schon bei der Abnahme, behältst du die in § 634 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Mängelrechte nur, wenn du sie dir dabei vorbehältst.
Schreibe deshalb jeden Mangel ins Abnahmeprotokoll und halte darin fest, dass du deine Rechte wegen dieser Mängel vorbehältst. Fotografiere die Stellen. Steig für die Abnahme nicht selbst aufs Dach, sondern lass dir die Stellen vom Boden aus zeigen.
Bei Mängeln darfst du einen Teil der Rechnung zurückhalten. Die Verbraucherzentralen nennen als Sicherheit mindestens das Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbeseitigung.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026)
Gewährleistung: 2 oder 5 Jahre
Die Verbraucherzentralen nennen für Reparaturarbeiten und die Herstellung von Sachen außer Bauwerken 2 Jahre, für mangelhafte Arbeiten an Bauwerken 5 Jahre, um Mängel zu reklamieren. In beiden Fällen beginnt die Verjährung nach § 634a BGB mit der Abnahme.
Ob dein Auftrag eher eine Reparatur oder eine Arbeit am Bauwerk ist, hängt davon ab, was genau ausgeführt wird. Lass das im Auftrag genau beschreiben und bewahre Angebot, Abnahmeprotokoll und Rechnung auf. Bist du unsicher, welche Frist für dich gilt, frag eine Verbraucherzentrale.
Quellen: Verbraucherzentralen (Stand der Seite 03.02.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de)
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Allgemeine Informationen, keine Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung im Einzelfall. Stand: 16.10.2026
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